Wenn niedergelassene Ärzte, Zahnärzte oder andere Heilberufe von Praxisausgaben, Praxiskosten oder Betriebskosten sprechen, sind damit im steuerlichen Sinne Betriebsausgaben gemeint. Laut Einkommensteuerrecht handelt es sich um Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Wichtig ist hier der Begriff der betrieblichen Veranlassung: Diese liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Praxis in Verbindung stehen und subjektiv dazu bestimmt sind, den Praxisbetrieb zu fördern. Alle Ausgaben, die der Praxistätigkeit eines Arztes oder eines anderen Heilberuflers zuzuordnen sind, wie zum Beispiel Kosten für den Praxiserwerb oder die Sicherung der Einnahmen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden und mindern den steuerlichen Praxisgewinn.

Abgrenzungsprobleme bei Praxiskosten

Es ist notwendig, zwischen betrieblich bedingten und privat veranlassten Ausgaben zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist steuerlich von großer Bedeutung.
Unproblematisch sind Ausgaben, die klar entweder dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden können. Schwierig wird es bei gemischten Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betreffen. Hier unterscheidet man:

a) Überwiegend oder ganz betrieblich veranlasste Aufwendungen: Diese werden vollständig als Betriebsausgaben abgezogen (z.B. ein betrieblich genutzter PC, der gelegentlich privat genutzt wird).

b) Überwiegend oder ausschließlich privat verursachte Aufwendungen: Diese sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, selbst wenn eine geringe betriebliche Mitveranlassung besteht (z.B. ein privater PC, der selten betrieblich genutzt wird).

c) Betrieblich und privat veranlasste Kosten: Eine Aufteilung ist möglich, wenn der betriebliche Anteil klar und eindeutig von den privaten Ausgaben getrennt werden kann. Wenn dies der Fall ist, kann der betriebliche Anteil auch geschätzt werden (z.B. Pkw-Kosten, die durch ein Fahrtenbuch oder Telefonkosten, die durch Einzelgesprächsnachweise getrennt werden).

Ist eine Trennung nicht möglich oder schwer erkennbar, ob die Ausgaben eher dem Betrieb oder der privaten Lebensführung dienten (z.B. Tageszeitungen), werden sie nach § 12 Nr. 1 EStG den nicht abziehbaren privaten Kosten zugeordnet.

Typische Praxiskosten und ihre steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe

Die Frage, ob eine Ausgabe betrieblich veranlasst ist, führt oft zu Diskussionen mit den Finanzbehörden. Im Folgenden sind typische Betriebsausgaben aufgelistet, die regelmäßig in einer Praxis anfallen. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Beiträge (Verbandsbeiträge, Kammerbeiträge)
Beiträge an die Ärztekammer sowie Berufsverbände sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie einen betrieblichen Bezug haben.

Berufsgenossenschaft
Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Arbeitnehmer des Praxisinhabers sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gleiche gilt für freiwillige Beiträge des Arztes an die Berufsgenossenschaft.

Berufskleidung, Praxiswäsche
Ärzte und andere Heilberufler können die Kosten für typische Berufskleidung, wie Arztkittel oder OP-Kleidung, als Betriebsausgaben abziehen. Kleidung, die auch privat genutzt werden könnte, wie weiße Hemden, wird hingegen nicht anerkannt.

Bewirtungsaufwendungen
Abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen liegen vor, wenn der Praxisinhaber Personen aus betrieblichem Anlass bewirtet. Geschäftliche Bewirtungskosten können zu 70 % abgesetzt werden, betriebliche Bewirtungskosten in voller Höhe (z.B. bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern).

Einkauf von Praxisbedarf
Aufwendungen für Praxisbedarf wie Spritzen, Verbandsmaterial und Medikamente sind klassische Betriebsausgaben, sofern sie ausschließlich zu Praxiszwecken verwendet werden.

Fachliteratur
Fachbücher und Fachzeitschriften, die ausschließlich der beruflichen Ausübung dienen, sind abzugsfähig. Allgemeine Nachschlagewerke werden nicht anerkannt.

Fortbildungskosten – Arzt
Aufwendungen für Fortbildungen, die in Zusammenhang mit der Praxistätigkeit stehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dabei sollten die Fortbildungsthemen spezifisch auf die beruflichen Anforderungen des Arztes abgestimmt sein.

Geschenke
Geschenke an Personen, die nicht zum Personal des Praxisinhabers gehören, können bis zu einer Freigrenze von 35 EUR als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Geschenke dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Miete und Nebenkosten
Die Mietkosten für die Praxisräume sind abzugsfähig. Vorsicht ist geboten, wenn Teile der Praxisräume für andere berufliche Tätigkeiten genutzt werden, wie zum Beispiel eine Ernährungsberatung. Hier müssen die Kosten sachgerecht zugeordnet werden.

Personalkosten
Die Kosten für Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Aufmerksamkeiten wie Blumen oder Bücher bis zu einem Wert von 60 EUR brutto sind ebenfalls absetzbar.

Praxiseinrichtung
Aufwendungen für größere Anschaffungen, wie medizintechnische Geräte, können nicht in einem Jahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Praxis-Pkw
Ein Pkw kann entweder dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ist der Pkw gemischt genutzt, muss der betriebliche Anteil nachvollziehbar bestimmt werden. Wird das Fahrzeug zu über 50 % betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Betriebsvermögen.

Praxisvertretung
Kosten für Praxisvertretungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Vertretung aus privaten oder beruflichen Gründen erforderlich war.

Telefon (Festnetz, Handy, Internet)
Telefon- und Internetkosten sind voll abzugsfähig, wenn sie ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung müssen die privaten und beruflichen Anteile aufgeteilt und nachgewiesen werden.

Versicherungen
Beiträge zu beruflichen Versicherungen, wie einer Berufshaftpflichtversicherung, sind abzugsfähig. Beiträge zu privaten Versicherungen des Praxisinhabers hingegen nicht. Bei gemischten Aufwendungen, die nicht klar trennbar sind, werden die Kosten dem privaten Bereich zugeordnet.