Wenn ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wird und das Grundstück weiterhin vermietet wird, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt fünf Immobilien. Im Jahr 2013 kauften sie die Objekte 1 und 2 und nahmen dafür zwei Darlehen auf. Eine weitere Immobilie 3, die den Steuerpflichtigen gehörte, diente als zusätzliche Sicherheit.
Im Jahr 2020 verkauften sie die Immobilie 3 und lösten die Darlehen vorzeitig ab, da die Bank keine andere Sicherheit statt der Immobilie 3 akzeptieren wollte.
Dies führte zu Vorfälligkeitsentschädigungen von 8.617 EUR und Bearbeitungskosten von 400 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Solche Zahlungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Wichtig ist hierbei das sogenannte „auslösende Moment“ der Zahlung, in diesem Fall die vorzeitige Ablösung der Darlehen.
Da die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Objekte 1 und 2 aufgenommen wurden und die Objekte weiterhin vermietet werden, wurden die Kosten als Werbungskosten anerkannt.