Seit dem 1. Januar 2022 sind Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Änderung betrifft auch die nachträglichen Betriebsausgaben, die vor 2022 entstanden sind.

Sachverhalt

Ein Betreiber, der seine Photovoltaikanlage seit 2020 auf dem Dach seines Einfamilienhauses betreibt, hatte in den Jahren 2020 und 2021 steuerpflichtige Einnahmen. Ab 2022 wurden diese Einnahmen durch die Einführung von § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt. Im Streitjahr 2022 zahlte der Betreiber Steuerberatungskosten und Umsatzsteuer für 2020 und 2021. Das Finanzamt erkannte diese Ausgaben jedoch nicht als Betriebsausgaben an, da die Einnahmen ab 2022 steuerfrei seien, damit wären auch die Betriebsausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen. Der Betreiber beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung seines Einkommensteuerbescheids für 2022.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Betreibers und gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Es befand, dass sowohl die Steuerberatungskosten als auch die Umsatzsteuernachzahlungen Betriebsausgaben darstellen, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage verursacht wurden.

Die seit 2022 geltende Steuerfreiheit schließt nicht aus, dass Betriebsausgaben für die Vorjahre geltend gemacht werden können. Die gesetzliche Regelung, die den Abzug von Ausgaben untersagt, die in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, greift hier nicht. Denn die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen stehen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen der Jahre 2020 und 2021.

Weitere Hinweise

In einem ähnlichen Fall hat das Finanzgericht Nürnberg anders entschieden und den Betriebsausgabenabzug versagt, da seit 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehen würde.

Dieser Fall sowie der Fall des Finanzgerichts Münster sind nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, der letztendlich klären muss, ob nachträgliche Betriebsausgaben ab 2022 noch abgezogen werden können.