Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Das FG Köln hat am 12. September 2024 entschieden (1 K 2206/21), dass die steuerliche Förderung durch eine Sonderabschreibung gemäß § 7b Abs. 1 EStG nicht für Ersatzneubauten gilt, bei denen ein altes Gebäude abgerissen und an derselben Stelle ein neues errichtet wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere den Mietwohnungsneubau.
Hintergrund und Sachverhalt
Gemäß § 7b Abs. 1 EStG konnten bisher für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage zusätzlich zur regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden.
In dem besagten Fall waren die Steuerpflichtigen Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Aufgrund der aus ihrer Sicht unwirtschaftlichen Sanierung entschieden sie sich, das alte Gebäude abzureißen und ein neues Einfamilienhaus auf demselben Grundstück zu errichten, welches Ende 2020 fertiggestellt wurde und wieder als Wohnraum vermietet werden sollte. Das Finanzamt versagte jedoch die Förderung für den Mietwohnungsneubau nach der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019.
Entscheidung des FG Köln
Das FG Köln stellte klar, dass durch den Ersatzneubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde, was jedoch eine Grundvoraussetzung für die Förderung im Rahmen der Wohnraumoffensive sei. Diese zielt darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum durch Neubau- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Wichtig ist hierbei, dass nach der Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung steht als zuvor. Der bessere Ausbau- und Energiestandard des neu errichteten Gebäudes änderte nichts an dieser Beurteilung.
Wichtige Hinweise
Für spätere Zeiträume hat der Gesetzgeber zwar eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen, diese war jedoch im Streitjahr 2020 noch nicht anwendbar.
Das Vorgehen der Steuerpflichtigen ähnelte vielmehr einer Sanierung, die nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst ist.
Revision eingelegt
Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung Revision (BFH IX R 24/24) beim Bundesfinanzhof eingelegt. Somit bleibt abzuwarten, ob sich durch eine höhere gerichtliche Instanz eine Änderung der rechtlichen Lage ergeben könnte.
Wir empfehlen Ihnen, diese Entwicklungen sorgfältig zu verfolgen, wenn Sie ähnliche Bauvorhaben planen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.