Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich berücksichtigt werden können. Selbst dann nicht, wenn die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio erfordert.
Hintergrund der Entscheidung
Die Klägerin hatte von einem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet bekommen. Dieses Training wurde von verschiedenen qualifizierten Anbietern angeboten. Die Klägerin entschied sich für die Teilnahme an einem Kurs, der von einem Reha-Verein in einem verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio durchgeführt wurde. Neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein, war auch die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eine Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen. Diese Mitgliedschaft ermöglichte der Klägerin jedoch auch die Nutzung des Schwimmbads, der Sauna und die Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt berücksichtigte als Krankheitskosten nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein und lehnte den Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung, ebenso wie der BFH.
Wichtiger Hinweis
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im steuerlichen Sinne, da die Leistungen eines Fitnessstudios auch von gesunden Personen genutzt werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Beiträge sind auch dann nicht zwangsläufig entstanden, wenn die Mitgliedschaft im Fitnessstudio Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining war. Dies stellt laut BFH ein frei gewähltes Konsumverhalten dar, das keine steuerrelevante Zwangsläufigkeit begründen kann. Zudem konnte die Klägerin durch die Mitgliedschaft auch weitere Angebote des Fitnessstudios nutzen, was einen Abzug der Beiträge ausschließt, selbst wenn sie von diesen zusätzlichen Angeboten keinen Gebrauch gemacht hat.
Fazit
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die steuerliche Anerkennung von Kosten strengen Kriterien unterliegt und freiwillige Entscheidungen keine Zwangsläufigkeit i. S. d. Steuerrechts begründen können.