Die Verfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen, die zunächst als Einzelunternehmen, dann als GmbH geführt wurden.
So zum Beispiel der Fall von drei geschäftsführenden Gesellschaftern eines Unternehmens, die davon ausgegangen waren, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Sie begründeten ihre Annahme unter damit, dass sie durch ihre Stellung innerhalb des Unternehmens das Schicksal der GmbH alleinig beeinflussen können und somit gemäß der ihnen bekannten Rechtsprechung (Stichwort: „Kopf und Seele“) nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch vorausgegangene Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen durchgeführt wurden, betrachteten die Unternehmer als eine Bestätigung ihrer Annahme.
In einer erneuten Betriebsprüfung wurde die Sozialversicherungspflicht für zwei der drei geschäftsführenden Gesellschafter festgestellt sowie die sofortige Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im sechsstelligen Bereich gefordert.
Die Klage gegen diesen Bescheid wurde vom Bundessozialgericht abgewiesen: Bereits seit Längerem habe der 12. Senat des BSG die bis dahin durchaus gängige „Kopf und Seele“ – Rechtsprechung immer wieder angezweifelt und spätestens seit dem 29.08.2012 in Form mehrerer Urteile gänzlich aufgehoben. Auch begründen die stattgefundenen Betriebsprüfungen ohne Einwände keinen Vertrauensschutz, da kein Bescheid erlassen wurde, indem der Inhalt der Prüfung explizit aufgeführt wurde.