Im nachfolgenden Fall haben die Steuerpflichtigen so ziemlich alles falsch gemacht, was möglich war. Deshalb sind sie mit dem Begehren Aufwendungen der Großeltern für die Betreuung der Enkel bei der Berechnung der Einkommensteuer gelten zu machen im wahrsten Sinne des Wortes „kläglich“ gescheitert. Dennoch weist das Urteil Wege auf, die bei sauberer formeller Behandlung durchaus zur Steuerminderung genutzt werden können.
Wenn man Kinder hat und einer Beschäftigung nachgeht, stellt sich schnell die Frage, wer auf die Kinder aufpassen soll. Oftmals gehen sie in den Kindergarten oder zu einer Tagesmutter. Manche Kinder werden auch von ihren Großeltern betreut. Wohnen die Großeltern aber weiter weg, können auch einige Fahrtkosten anfallen. Wie ist es, wenn die Eltern der Kinder den Großeltern die Fahrtkosten erstatten: Können diese dann in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.485 EUR geltend. Davon entfielen 3.149 EUR auf die Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Großeltern zum Wohnort der Kläger zur Kinderbetreuung. Die Kläger reichten dazu mit der Steuererklärung eine Zusammenstellung der Fahrten ein, die aber weder ein Datum noch eine Unterschrift trug. Es war zudem nicht klar, wer diese Aufstellung erstellt hatte. Auch gab es keine Rechnung. Die an die Großeltern überwiesenen Beträge enthielten keinen Betreff. Des Weiteren überwies der Vater der Klägerin den überwiesenen Betrag im Januar 2015 wieder zurück an die Kläger. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Fahrtkosten wurden zu Recht nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Denn neben den fehlenden formalen Voraussetzungen fehlt es zum Teil auch an einer wirtschaftlichen Belastung. Zwar kann grundsätzlich eine Fahrtkostenerstattung berücksichtigt werden. Hierfür muss allerdings eine Rechnung vorliegen. Dies ist eine formale Voraussetzung, die hier nicht vorlag. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen sind nicht ausreichend. Sie stellen auch keine Quittung dar. Zudem konnte nicht dargelegt werden, wer die Aufstellung angefertigt hatte. Es fehlte an einem schriftlichen Dokument, das die Eltern der Klägerin unterschrieben haben und dem sich entnehmen lässt, dass die Kläger ihren Eltern die Fahrtkosten tatsächlich schulden. Ebenso fehlt es zum Teil an einer wirtschaftlichen Belastung der Kläger aufgrund der Rücküberweisung. Der entsprechende Betrag wurde im Januar 2015 auf den Cent genau an die Kläger zurücküberwiesen mit dem Vermerk „Bekannt“. Eine Begründung hierfür konnten die Kläger nicht liefern.
Stand: 15. September 2020