NEUES ZU DEN PV-ANLAGEN UND BLOCKHEIZKRAFTWERKEN
(03. November 2021)

Erst vor wenigen Wochen konnten wir Sie darüber informieren, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bekannt gegeben hat, dass PV-Anlagen und BHKW´s, die dazu dienen den erzeugten Strom selber zu nutzen, als selbständige Anlagen angesehen werden, und dass der Steuerpflichtige selber wählen kann, ob und wie er diese Anlagen weiterhin steuerlich behandeln will.

Mit Schreiben vom 29. Oktober hat das selbe Ministerium seine noch im Sommer publizierte Meinung leider schon wieder „über den Haufen geworfen“. Die wichtigste Änderung ist die, dass das BMF nun nicht mehr jede Anlage für sich betrachtet, sondern den Unternehmer als Ganzes sieht. Nur, wenn der gesamte Betrieb der PV-Anlagen/BHKW, eine installierten Gesamtleistung bis zu 10,0 kW/kWp hat, und dieser Gesamtbetrieb auch noch in einem engen räumlichen Zusammenhang zu einer selbst genutzten Immobilie steht, hat der Unternehmer das Recht selber zu entscheiden, ob er mit der Gesamtheit seiner Anlagen weiterhin der Ertragsbesteuerung unterliegen will. Auf über 4 Seiten werden – teilweise – anhand umfangreicher Beispiele vielfältige Gestaltungen dieser Vorgaben abgehandelt.

In der Praxis bedeutet das, dass unsere eindeutigen Aussagen zur Behandlung kleinerer PV-Anlagen/BHKW so nicht mehr bestehen bleiben können. Selbst Fälle, in denen wir in den vergangenen Wochen, aufgrund des Schreibens vom 2. Juni noch Anträge auf „Nichtbesteuerung“ gestellt haben, müssen neu überdacht werden. Durch das Schreiben vom 29. Oktober ist die Handhabung der kleineren PV-Anlagen/BHKW zumindest dahingehend zu überdenken, dass jeder einzelne Fall im Detail zu prüfen ist. Eine pauschale Aussage, wie eine Anlage steuerlich zu behandeln ist, kann aufgrund dieses Schreibens leider nicht mehr getroffen werden. Mandanten, die von diesem Vorgang betroffen sind, oder anderweitig interessiert sind bitten wir sich bei Ihrem/r Sachbearbeiter/in zu melden.