(Stand: 14. April 2020)
Unternehmen erhalten wegen der Corona-Pandemie verschiedenste Unterstützung zur Liquiditätssicherung.
So werden die Hilfen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, z.B. einen kausalen Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Liquiditätsengpass oder ein zum 31.12.2019 finanziell nicht in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen.
Es gilt also, die Voraussetzungen genau zu beachten und keinesfalls einfach so eine der Hilfen zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen. Ein solches Verhalten kann verschiedenste Straftatbestände, vom Betrug bis zur Steuerhinterziehung, verwirklichen.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass diese Straftatbestände idR. erst in fünf Jahren verjähren. Die Strafverfolgungsbehörden haben also auch noch Jahre nach der jetzt akuten Krise die Möglichkeit, die Angaben des Betreffenden kritisch zu hinterfragen.
Aus diesem Grunde kann nur dringend zur genauen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vor Antragstellung geraten werden. Ferner muss eine möglichst umfassende Beweisvorsorge (Dokumentation der Annahmen und Berechnungen in den Anträgen) stattfinden, damit das Vorliegen der Voraussetzungen möglichst bis zum Ende einer eventuell einschlägigen Strafverfolgungsverjährungsfrist dargelegt werden kann.