Zum 01.01.2021 ist das o.g. Gesetze in Kraft getreten. Dieses bringt – in Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie vom 20.06.2019 (ABl. L 172 vom 26.06.2019) – einen gesetzlichen präventiven Restrukturierungsrahmen, der eine bilanzielle Sanierung von Unternehmen unter selektiver Einbindung der Gläubiger nach dem Mehrheitsprinzip ohne Insolvenz ermöglicht.
Vereinfach gesagt, das Gesetz hat die Anforderungen an die Geschäftsführung von krisengefährdeten Unternehmen erhöht und gleichzeitig die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gegen den Willen einzelner Gläubiger auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens erleichtert.
Rechnet die Unternehmensleitung mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, so ist die Kontaktaufnahme zu Fachleuten (Fachanwalt oder Sanierer die mit Fachanwälten zusammen arbeiten) dringend geboten.