Umsatzsteuer – Kleinunternehmerregelung
Wird die freiberufliche Tätigkeit im Nebenerwerb betrieben, sind die Umsätze meist niedrig und die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung.
Gleiches gilt z.B. für Ärzte, die neben den größtenteils umsatzsteuerfreien Leistungen auch, in geringem Umfang umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. Doch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Bei einem Verzicht stellt sich die Frage, ob und wann wieder zurück in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden kann. Dieser Frage musste jüngst auch der BFH (23.9.20, XI R 34/19) nachgehen, und hat wie folgt entschieden:
Bindungsfrist der Regelbesteuerung.
Wurde auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, bindet der Verzicht den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahrs an zu berechnen, für das der Verzicht gilt. Erst nach Ablauf der Frist kann der Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs widerrufen werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll (§ 19 Abs. 2 S. 2 – 4 UStG). Für den Widerruf gelten dieselben Regeln wie für die Erklärung des Verzichts (BFH 28.6.95, XI R 40/94). Eingeführt wurde die Fünfjahresfrist, um Missbräuchen beim Vorsteuerabzug entgegen zu wirken.
Beachten Sie: Endet die Fünfjahresfrist, kehrt der Unternehmer nicht automatisch in die Kleinunternehmerregelung zurück. Vielmehr bedarf es einer gesonderten Widerrufserklärung des Unternehmers. Ebenso wenig verlängert sich die Frist bei zwischenzeitlicher Einstellung und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit. Wurden die fünf Jahre überschritten, kommt es zu keiner neuen fünfjährigen Frist, sondern der Widerruf kann von nun an für jedes neue Jahr erklärt werden.