Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, wenngleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit zum Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn. Der zu versteuernde Nutzungsvorteil kann (zumeist) nach der pauschalen 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
In einem aktuellen Beschluss hat der BFH bekräftigt, dass die Besteuerung eines Nutzungsvorteils nicht durch die bloße Behauptung des Arbeitnehmers abgewendet werden kann, dass ein für private Zwecke überlassener Dienstwagen tatsächlich nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Der BFH weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung für alle Arbeitnehmer gilt, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen Pkw zur privaten Mitnutzung überlässt. Sie gilt damit auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen aufgrund der dienstvertraglichen Regelungen ein Pkw zur privaten Mitnutzung überlassen wird.
Eine private Dienstwagennutzung bleibt nur dann ohne lohnsteuererhöhende Folgen, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot ausspricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Belege zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug dann trotzdem privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.
Hinweis: Die monatliche Lohnsteuer für die private Dienstwagennutzung ermittelt der Arbeitgeber häufig pauschal nach der 1-%-Methode (bei e-Mobilen evtl. auch 0,5 oder 0,25%). Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung aber später den Aufwand, der für seine privaten Fahrten tatsächlich angefallen ist, mittels eines Fahrtenbuchs nachweisen (Escape-Klausel). Das Finanzamt berechnet den Vorteil dann nach den (niedrigeren) tatsächlichen Kosten und erstattet die zu viel gezahlte Lohnsteuer, die wegen der zunächst angewandten 1-%-Besteuerung abgeführt wurde, über den Einkommensteuerbescheid zurück.