Neben allgemeinen Mehrbelastungen führen die gesetzlichen Regelungen des Klimaschutzprogramms 2030 auch zu Entlastungen im Steuerrecht. Eine davon ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden nach § 35c des EStG (seit dem 01.01.2020). Diese Regelung weist doppelten Entlastungscharakter auf, indem für entsprechende Aufwendungen einen Abzug von der Steuerschuld ermöglicht wird und zugleich durch die Maßnahmen selbst Energie eingespart werden kann. Genauere Details zu den begünstigungsfähigen Maßnahmen können Sie der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 07.01.2020 bzw. 17.12.2020 entnehmen und dem Anwendungsschreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 14.01.2021.

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Vorab:
Die Steuerermäßigungen nach § 35 c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme … eine öffentliche Förderung erfolgt ist. Im Einzelfall muss geprüft werden welche Förderung den höchsten „Ertrag“ bringt. Ein wichtiger Unterschied ist, dass diese steuerfreien Zuschüsse insofern vorteilhafter sind, dass der Zuschuss direkt ausgezahlt wird, die Steuerermäßigung sich hingegen auf drei Veranlagungszeiträume verteilt. Genauere Informationen zu den verschiedenen Förder- und Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten der KfW bzw. der BaFaWichtig: Für die meisten Förderprogramme ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Förderantrag vor Beginn der Baumaßnahme gestellt wird.

WIE?
Die Steuerbegünstigung erfolgt in Form einer Steuerermäßigung als Abzug von der tariflichen Einkommenssteuer. Der Steuerermäßigungsbetrag berechnet sich als Prozentsatz auf die entstandenen, förderfähigen Aufwendungen. Die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen verläuft über insgesamt drei Jahre (= Veranlagungszeiträume): Im ersten (Abschluss der Maßnahme) und zweiten Jahr werden pro Jahr 7% der Aufwendungen erstattet, höchstens aber jeweils 14.000 € pro Jahr. Im dritten Jahr (Jahr nach der Fertigstellung der Maßnahme) werden 6% der Aufwendungen erstattet, höchstens jedoch 12.000 €.

Beispiel:
40.000 € förderfähige Aufwendungen
VZ 1: 0,07 x 40.000 € = 2.800 €
VZ 2: 0,07 x 40.000 € = 2.800 €
VZ 3: 0,06 x 40.000 € = 2.400 €
=> ∑ 8.000 € Steuerermäßigung (= 40% der förderfähigen Aufwendungen)

WER?
Anspruchsberechtigt sind der bürgerlich-rechtliche sowie der wirtschaftliche Eigentümer im Rahmen der Vergünstigung.

WAS?
Wichtig ist, dass aus der Immobilie keine Einkünfte generiert werden dürfen. Die Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie sind nur begünstigt, wenn es sich um ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum handelt, das somit eigenen Wohnzwecken dient. Beispiele hierfür sind Häuser, Eigentumswohnungen, selbstständig genutzte Gebäudeteile und Objekte im Miteigentum (z.B.: ein Ehepaar hält jeweils die Hälfte des Eigentums an einer Immobilie), wobei der Miteigentümer die Förderung anteilig in Anspruch nehmen könnte. Grundvoraussetzung einer begünstigungsfähigen Wohnung sind Nebenräume, die für die Führung eines selbst-ständigen Haushalts notwendig sind und ein selbstständiger Zugang zu der abgeschlossenen Wohneinheit. Energetische Maßnahmen an Zubehörräumen (z.B. Keller) eines begünstigten Objekts werden ebenfalls gefördert, solange die energetische Maßnahme zusammen mit der des begünstigten Objekts erfolgt (z.B.: Dämmung der Kellerdecke). Weil keine permanente Selbstnutzung der Wohnung erforderlich ist, sind auch Zweit- oder Ferienwohnungen begünstigt. Wichtig hierbei ist, dass diese bei Abwesenheit nicht untervermietet werden. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wäre eine Wohnung am Beschäftigungsort ebenfalls förderfähig.

WANN?
Die Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. An dieser Stelle wird zwischen zwei Fällen unterschieden: energetische Sanierungsmaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist und solche, für die keine Antrags- oder Anzeigepflicht besteht. Bei Ersteren gilt als Beginn der Zeitpunkt der Antragsstellung, bei Zweiten der Beginn der Bauausführungen. Zu beachten ist, dass das Objekt für eine Begünstigung bereits bei Beginn der Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt (tagesgenaue Berechnung) sein muss. Maßgeblich für die Berechnung des Objektes ist der Beginn der Herstellung, welcher sich je nach Objekt unterscheidet. Detaillierte Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den oben genannten Dokumenten.

Begünstigte Maßnahmen
Die einzelnen förderungsfähigen energetischen Sanierungsmaßnahmen sind: Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken, Erneuerung der Fenster/Außentüren/Heizungsanlage/Lüftungsanlage (hier ebenfalls der Einbau), Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Konkretisiert werden die technischen Anforderungen der Maßnahmen als auch deren Wirksamkeit in der ESanMV.

Förderfähige Aufwendungen bei Sanierungen Alle Aufwendungen, die bei der Umsetzung der förderfähigen Maßnahme entstehen, können steuerlich gefördert werden. Dies sind Aufwendungen für bauliche Maßnah-men, solche für Einbau, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen sowie notwendige Aufwendungen für die erforderlichen Umbaumaßnahmen am Gebäude zur Durchführung einer Maßnahme. Auch anfallende Material- und Personalkosten, die direkt im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, sind förderfähig. Es ist zu empfehlen, sich bei der Planung einen Energieberater als Sachverständigen zu engagieren. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind dann ebenfalls förderfähig, wenn der Berater vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ als fachlich qualifiziert zugelassen ist.

Ausführung durch ein Fachunternehmen
Grundsätzlich müssen die energetischen Sanierungsmaßnahmen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Relevant ist hierbei unter anderem, dass die jeweilige energetische Maßnahme zum Gewerk des ausführenden Unternehmens gehört, also zum offiziellen Leistungsspektrum des entsprechenden Fachpersonals gehört und somit angeboten und fachgerecht durchgeführt werden kann (z.B.: ein Maler sollte keine Rohre verlegen). Ausführliche Informationen hierzu finden Sie ebenfalls in der ESanMV.

Bescheinigung durch das Fachunternehmen
Nach einem amtlich vorgegebenen Muster hat das Fachunternehmen eine Bescheinigung auszustellen, in der nachgewiesen wird, dass die einzelnen Voraussetzungen der energetischen Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Andernfalls kann keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Anforderungen an die Rechnungen des Fachunternehmens
Folgende Voraussetzungen muss eine Rechnung des Fachunternehmens erfüllen, damit sie förderungsfähig ist: sie muss die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens im Rahmen dieser Maßnahme und die Adresse des begünstigten Objekts nennen. Außerdem muss die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt werden und deren Zahlung per Banküberweisung auf ein Konto des Fachunternehmens erfolgen, was durch einen entsprechenden Überweisungsbeleg nachgewiesen werden muss.

Abzug der Kosten des Energieberaters und nach anderen Vorschriften
Vorausgesetzt der Energieberater wurde mit der planerischen Begleitung bzw. Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt, können 50% der Aufwendungen von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Förderfähig sind die gesamten Aufwendungen für den Energieberater, welche im Jahr der Entstehung komplett abgezogen werden können.

Veräußerung der Immobilie
Der Käufer einer entsprechenden Immobilie muss sich die bisherigen Sanierungsaufwendungen im Rahmen der absoluten Förderungshöchstgrenze für die Steuerermäßigung von 40.000 € anrechnen lassen.

Antragsstellung Eine detaillierte Prüfung der Planungen vorab ist zu empfehlen, da sich erst nach Abschluss der Maßnahmen entscheidet, ob diese förderfähig sind oder nicht. Der Antrag auf Anwendung des § 35c EStG er-folgt über die Einkommensteuererklärung im Jahr der Fertigstellung der jeweiligen Maßnahmen.

Stand: 04. Mai 2021