Arbeiten Arbeitnehmer nicht zu den „üblichen“ Zeiten, sondern zum Beispiel an einem Feiertag, kann der Arbeitgeber ihnen hierfür steuerfreie Zuschläge zahlen. Diese Zuschläge dürfen allerdings nicht beliebig hoch ausfallen, sondern sind auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundlohns gedeckelt. Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber ebenfalls Zuschläge, jedoch erfolgte die Vergütung pauschal. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorlagen.
Die Klägerin betreibt ein Kino. Sie zahlte an fünf Arbeitnehmer monatliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in gleichbleibender Höhe. Diese wurden steuerfrei belassen und daher nicht der Lohnsteuer unterworfen. Eine Einzelabrechnung der Zuschläge erfolgte nicht. Während einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die gezahlten Zuschläge nicht steuerfrei seien, da sie nicht stundenweise, sondern pauschal gezahlt worden seien. Die Klägerin wurde daher für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen.
Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin haftet als Arbeitgeber für die nichtabgeführte Lohnsteuer auch dann, wenn sie Arbeitslohn als steuerfrei behandelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorlagen. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit gilt aber nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu diesen Zeiten gezahlt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Es reicht nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der steuerfrei hätte gezahlt werden können. Des Weiteren kam es auch nie zu Ausgleichszahlungen, da die Höhe der Zuschläge arbeitsvertraglich in bestimmter Höhe festgelegt worden war.
Stand: 09.06.2021 (ph)