(insbesondere Gutscheine, Firmen-Kreditkarten oder Versicherungen)
In einem Schreiben vom 13. April 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen – ausgehend von mehreren Urteilen des BFH aus 2020 – ausführlich zu den o.g. Zuwendungen Stellung genommen.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. In dem 10-seitigen Schreiben geht das BMF ausführlich auf verschiedene – teilweise bisher – strittige Bereiche der Handhabung dieser Karten ein.
Bei richtiger Gestaltung kann auf diesem Weg einem Arbeitnehmer monatlich ein Betrag von bis zu € 44,- zugewendet werden, ohne dass hieraus Steuern oder Sozialversicherung anfallen würden. Wegen der umfangreichen Vorgaben ist es dringend geboten mit uns Rücksprache zu halten bevor Arbeitnehmern Zuwendungen dieser Art zugesagt werden.
Stand: 04. Mai 2021