Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail erfordert eine Lesebestätigung. Der bloße Versand beweist weder den Zugang noch das Lesen der E-Mail.

Hintergrund
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage des Zugangs einer E-Mail mit einem Dateianhang, der notwendige Unterlagen zu einem Unfallereignis enthielt.
Die Beklagte hatte bestritten, von der E-Mail Kenntnis erlangt und die Dateianhänge geöffnet zu haben.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der bloße Nachweis, dass eine E-Mail versendet wurde, nicht automatisch bedeutet, dass sie auch beim Empfänger angekommen ist. Es gibt also keinen automatischen Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich erhalten hat.
Trotz des ordnungsgemäßen Versands der E-Mail ist es aus technischen Gründen möglich, dass die E-Mail den Empfänger nicht erreicht. In seltenen Fällen könne es vorkommen, dass eine E-Mail beim Versender als korrekt übermittelt angezeigt wird, obwohl sie beim Empfänger gar nicht angekommen ist.
Der Empfang einer E-Mail auf dem Gerät des Adressaten ist kein Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail zur Kenntnis genommen und gelesen hat. Um einen gerichtsfesten Nachweis des Empfangs und der Kenntnisnahme erbringen zu können, hätte der Absender in seinem Mailprogramm eine Lesebestätigung einrichten müssen. Die meisten Mailprogramme bieten dafür eine Option an. Die Lesebestätigung belegt zweifelsfrei, dass die E-Mail nicht nur beim Empfänger angekommen ist, sondern von diesem auch geöffnet wurde.