Wer ist antragsberechtigt?
Voraussetzung für alle Antragsberechtigten sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Förderzeitraum, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Dieser Umsatzeinbruch wird aus dem jeweiligen Vergleich zum Monat des Jahres 2019 berechnet. Der Förderzeitraum ist verlängert worden. Er läuft jetzt vom Januar bis zum Juni 2022. Die Anträge können – wie schon bei den vorhergehenden Überbrückungshilfen – nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden.
Da die Beihilfen nach Europarecht nur bis zum 30. Juni gewährt werden dürfen wurde die Frist für die Antragstellung auf den 15. Juni 2022 bestimmt. Das bedeutet, dass zumindest die Daten für die letzten Monate des Antrags geschätzt werden müssen.
Erfahrungsgemäß führt die Bearbeitung der Anträge zu Rückfragen und benötigt auch ganz allgemein einige Zeit, so dass wir darum bitten müssen, dass Mandanten die wünschen, dass wir einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für sie stellen, und die nicht ohnehin schon mit uns in Kontakt sind, sich bis spätestens 16. Mai 2022 bei uns melden.
Stand: 09. Mai 2022 (ph)