Arbeitgeber haben die Möglichkeit, zusätzlich zum Entgelt steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Beschäftigten zu zahlen. Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers wurde zum 01.01.2020 auf 600 EUR jährlich angehoben.
Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung: Für welche Angebote?
Die steuerliche Förderung ist für die beiden folgenden Varianten möglich:
- Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der „Zentrale Prüfstelle Prävention“ zertifiziert sind (Präventionskurse).
- Sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.
Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei für zertifizierte Leistungsangebote
Bereits 2013 wurde die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen nach § 20 SGB V gegründet. Die Kooperationsgemeinschaft bedient sich dabei der „Zentrale Prüfstelle Prävention“. Auf deren Internetseite beantragt der Kursanbieter einmalig die Zertifizierung für den entsprechenden Präventionskurs. Das Prüfsiegel wird in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum vergeben, sofern alle Prüfkriterien erfüllt sind.
Freibetrag für Gesundheitsförderung auf 600 EUR im Kalenderjahr angehoben
Der Arbeitgeber kann für solche Präventionskurse, unabhängig davon, ob sie im oder außerhalb des Betriebes stattfinden, die Kursgebühren übernehmen oder bezuschussen. Bis zur Höhe von 600 Euro im Kalenderjahr sind seine Leistungen, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuer- und beitragsfrei. Im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) wurde der Freibetrag zum 1.1.2020 um 100 EUR auf 600 EUR angehoben.
Arbeitgeberwechsel und Mehrfachbeschäftigung
Der Freibetrag von 600 Euro gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer. Wird er überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss nicht aufwändig aufgeteilt werden: Der Arbeitnehmer kann bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel den Freibetrag zweifach in Anspruch nehmen. Auch bei Mehrfachbeschäftigten gibt es keine Probleme, denn der Freibetrag steht dem Arbeitnehmer je Arbeitgeber in voller Höhe zu.
Nicht zertifizierte Leistungsangebote
Von den zertifizierten Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Interventionen zu unterscheiden, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses erbringen können. Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist nicht vorgesehen.
Betriebliche Gesundheitsförderung in diesem Sinne versteht sich als ein Prozess zum Aufbau und zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Betrieb, in dem Maßnahmen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung sowie verhaltensbezogene Maßnahmen zur Unterstützung eines gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstils entwickelt werden.
Dazu zählen Angebote
- zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
- zum bewegungsförderlichen Arbeiten (z. B. „Bewegte Pause“),
- zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und
- zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb.
Auch diese Leistungsangebote werden von dem Steuerfreibetrag erfasst.
Gesundheitsförderung: Vom Freibetrag ausgeschlossene Angebote
Auch auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene individuelle Maßnahmen, wie die Erstattung von Kurskosten bei Teilnahme an einem entsprechenden Kursprogramm in einem Sportverein, können bezuschusst werden.
Dabei gilt aber: Es müssen qualitätsgesicherte Anbieter sein. Die genauen Regelungen dazu sind im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes vom 21.6.2000 in der Fassung vom 27.8.2010 vorgegeben.
Ausgeschlossen sind gemäß dem Leitfaden Prävention jedoch insbesondere:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios,
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
- Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.
Gesundheitsfördernde Maßnahmen aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers
Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers bleiben generell steuerfrei. In diesen Fällen gilt nicht nur der Freibetrag von 600 Euro, sondern es liegt eine generelle Steuerbefreiung vor. Denn es handelt sich hierbei nicht um geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer. Allerdings empfiehlt sich in diesen Fällen eine vorherige Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt.
Im Zweifelsfall Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen
Um als Arbeitgeber auch Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit zur zutreffenden Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG zu erreichen, besteht die Möglichkeit, zum Sachverhalt eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.