Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind für Steuersparer regelmäßig ein cleveres Investment. Die Finanzrechtsprechung des FG Nürnberg hat hierbei entschieden, ob die steuerbefreite Möglichkeit des Betriebs einer PV-Anlage in bestimmten Grenzen auch eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht begründet.

Hintergrund

Der Kläger betrieb auf einer Scheune eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung lt. Marktstammdatenregister i. H. v. 11,7 kWp. Weitere PV-Anlagen betrieb er nicht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid wurde nicht erteilt. Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag an das Finanzamt überwiesen.

Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ließ das Finanzamt diesen Verlust jedoch außer Ansatz. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG besagt, dass für den Betrieb von begünstigten PV-Anlagen kein Gewinn ermittelt werden darf. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 grundsätzlich keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden können, selbst wenn diese Ausgaben auf steuerpflichtige Einnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen entfallen. Dieses Gewinnermittlungsverbot gilt insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei sind. Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus früheren Jahren dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind.

Die PV-Anlage auf der Scheune des Klägers zählt zu den begünstigten PV-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG.

Die Umsatzsteuernachzahlung 2021 unterfällt daher dem Gewinnermittlungsverbot.

Hinweis:

Steuerfrei sind regelmäßig die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn:

  • die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

und

  • insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak)

pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.