Uns erreichen immer wieder „Hilferufe“ von Steuerpflichtigen, die sich den Steuerberater „sparen“ wollten und ihre Angelegenheiten von einem Buchhalter erledigen lassen. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die gerichtlichen Entscheidungen hierzu lassen es grundsätzlich zu, dass Buchhaltungsarbeiten auch von anderen Personen erledigt werden, als solchen, die unter das StBerG fallen. Die Arbeiten, die von diesen Personen erledigt werden dürfen sind aber eng begrenzt. Dadurch kann es passieren, dass z.B. fristgebundene Anträge als nicht gestellt gelten, weil die Person, die den Antrag gestellt hat dazu gar nicht berechtigt war. Der Betroffene (Steuerpflichtige) kann sich dann – wegen Fristablauf – nicht darauf berufen, dass er falsch beraten war und deshalb den Antrag nun nachträglich nochmal stellen möchte. Er kann nur versuchen den ihm entstandene Schaden vom Buchhalter einzufordern.

Einen solchen Vorgang haben aktuell die Richterinnen und Richter des VII. Senat des BFH „auf dem Schreibtisch“. Das Finanzgericht Thüringen hat seinen Fall ausdrücklich so entschieden, dass der Vorgang zum BFH kam. Zielsetzung ist Klarheit in diesen Fällen zu bekommen. Worum geht es?

Darf eine Buchhaltungsgesellschaft Hilfe in Steuersachen leisten?

Selbstständige Buchhalter sind nicht zur Steuerberatung berechtigt. Deshalb ist auch eine Buchhaltungsgesellschaft, die Lohnsteueranmeldungen durchführt, nicht berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen?

Hintergrund:

Die Klägerin ist ein selbstständiges Buchhaltungsbüro und führt Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durch. Sie beantragte den Erlass eines Verspätungszuschlags für ihre Mandantin, die B-GmbH. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin mit der Stellung des Erlassantrags unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistete und wies sie als Bevollmächtigte der B-GmbH insoweit zurück.

Entscheidung des Finanzgerichtes:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Klägerin zu Recht bezüglich der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags zurückgewiesen hat.

Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem StBerG. Danach darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt seien. Das Verbot gilt nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.

Vorliegend hatte die Klägerin auch einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung gestellt. Aus § 6 Abs. 4 StBerG lässt sich diese Befugnis jedoch nicht ableiten. Ein Erlassantrag stellt auf sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ab, die die Klägerin im Rahmen ihrer Buchführungstätigkeiten für die B-GmbH nicht ohne weiteres abschätzen kann. Dies soll im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden.

Hinweis:

Gem. Urteil des II. Senat des BFH vom 07. Juni 2017 sind „Buchhalter“ auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchhaltungsprogramms automatisch erfolgt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der IIV. Senat der Meinung des II: Senat anschließt ist hoch.

Stand: Juli 2022 (ph)