Aktuell überschlagen sich die Ereignisse in der „großen Politik“ und die Regierung versucht mit den verschiedensten Maßnahmen den Folgen von Corona- und jetzt auch der Ukraine-Krise gegenzusteuern. Die verschiedenen Beschlüsse der „Ampel“ können Sie den täglichen Nachrichten entnehmen. Über die steuerlichen Auswirkungen der ersten beiden Entlastungs-pakete haben wir Sie in früheren Newslettern informiert. Seit ein paar Tagen hat die Regierung das dritte Entlastungspaket bekannt gegeben. In den allgemeinen Nachrichten beherrschen Themen wie die Strompreisbremse oder die Ausweitung des Wohngeldanspruchs mit Einführung einer Heizkosten- und Klimakomponente die Informationen.
Um Sie baldmöglichst zu informieren, fassen wir nachfolgend die Beschlüsse zusammen, die sich insbesondere mit finanziellen, oder steuernahen Themen beschäftigen. Dabei verkennen wir nicht, dass das gesamte Paket noch „wackelt“, weil die Länder mit der Finanzierung nicht einverstanden sind. Trotzdem wollen wir Ihnen diese Informationen nicht vorenthalten, weil wir davon ausgehen, dass einiges davon in der endgültigen Fassung enthalten sein wird. Dabei haben wir die „offiziellen“ Informationen in Kursiv Schrift dargestellt. Unsere Anmerkungen sind in normaler Schrift dargestellt.
1. Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner
Rentnerinnen und Rentner erhalten zum 1. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Energiepreispauschale wird einmalig ausgezahlt und ist einkommensteuerpflichtig. Die Auszahlung an die Rentner:innen erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung. Es wird sichergestellt, dass keine Doppelzahlung erfolgt.
2. Entlastung Studierende
Auch Studierende und sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BäföG-Empfänger:innen sollen nunmehr alle Student:innen sowie Fachschüler:innen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.
Uns liegen noch keine Informationen vor, denen wir die Behandlung dieser Zahlungen entnehmen können. Wenn wir aber die Informationen zugrunde legen, die das BMF im Rahmen der Energiepreispauschale zu den Zahlungen und Verrechnungen für Arbeitnehmer:innen und Selbständige verbreitet hat, dann kann dem entnommen werden, dass mit diesen Regelungen Lücken geschlossen werden sollen, die bei den beiden ersten Paketen offen gelassen wurden. Jedenfalls wird der Gesetzgeber versuchen die Regelungen so auszugestalten, dass kein Empfänger mehr als seine Entlastung erhalten soll.
3. Einführung Bürgergeld
Das Arbeitslosengeld II (bekannt als „Hartz IV) und Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst, das die Würde des Einzelnen achtet und gesellschaftliche Teilhabe besser fördert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu folgendes veröffentlicht: Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in den ersten beiden Jahren das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst ab 60.000 Euro bzw. jeweils weitere 30.000 Euro für alle anderen in der Bedarfsgemeinschaft angetastet werden. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden in diesem Zeitraum in voller Höhe übernommen. Diese Regelungen gelten bereits seit Beginn der Pandemie und haben sich bewährt: Gerade in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs finden mehr als die Hälfte der Menschen wieder Arbeit. Daher sollen diese Regelungen auch künftig beim Bürgergeld gelten – damit die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.
4. Midi-Job: Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro
Für Arbeitnehmer:innen mit geringen monatlichen Einkommen ist eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken -, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) besonders hilfreich. Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird.
Diese Höchstgrenze soll ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden.
5. Abbau der Kalten Progression
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst.
6. Kindergeld
Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt bereits zum 1. Januar 2023 in einem Schritt für die Jahre 2023 und 2024. Damit wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind angehoben. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro monatlich je Kind erhöht. Um die zusätzlichen Belastungen dieser Familien aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar. 2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.
7. Verlängerung Kurzarbeitergeld
Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.
8. Umsatzsteuer in der Gastronomie
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird verlängert, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.
Über diese von der Regierung beschlossenen (aber noch nicht als Gesetz verabschiedeten) Regelungen hinaus sind noch folgende Maßnahmen aus den Entlastungspaketen I und II steuerlich von Bedeutung:
- Abschaffung der möglichen Doppelbesteuerung von Renten
Steuerzahler:innen sollen bereits ab dem 1. Januar 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können.
- Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7 Prozent
Als Ausgleich für die neue Gasbeschaffungsumlage (die im Zeitpunkt der Abfassung dieser Ausführungen stark umstritten ist) wird zeitgleich die Umsatzsteuer auf den gesamten Gasverbrauch reduziert. Zeitlich bis Ende März 2024 befristet soll für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 Prozent der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gelten.
- Entfristen und Verbessern der Home-Office Pauschale
Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale wird entfristet und verbessert. Damit wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro, maximal 600 Euro pro Jahr möglich.
- Anhebung Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.
- Anhebung Fernpendlerpauschale um 3 Cent
Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.
Stand: September 2022 (ph)