Fahrzeuge, für die ein sogenannter „geldwerter Vorteil“ versteuert werden muss unterliegen der Umsatzsteuer.
Dies gilt auch für Elektro-Fahrzeuge!
Zuletzt war insbesondere bei Mandanten, die ihre Finanzbuchhaltung selbst erstellen, zu beobachten, dass unterjährig zwar der sog. „geldwerte Vorteil“ im Rahmen der Lohnabrechnungen verbucht war, aber im Rahmen der Finanzbuchhaltung nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde.
Bitte beachten Sie, dass für den Monat der Privatnutzung des (E-) Fahrzeugs auch die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen ist!
Auch zu diesem Thema gilt:
Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten stehen Ihnen die Berater/-innen und Mitarbeiter/-innen der HBplus gerne zur Verfügung.