Zum 30. September eines Jahres geben die internationalen Finanzbehörden ihr Wissen über deutsche Kapitalanleger an den deutschen Fiskus weiter. Seit 2018 ist die Liste der teilnehmenden Staaten von 50 Ländern auf bereits 108 Länder angewachsen. Im Ausland Geld zu verstecken, wird damit immer schwieriger. Nachdem das Bundeszentralamt für Steuern die Datensätze erhalten hat, leitet es die Informationen an die Finanzämter der betroffenen Anleger weiter. Diese prüfen, ob die Kapitaler-träge bereits geklärt werden. Falls nicht, schreiben sie die Anleger an und fordern eine Aufstellung ihre Kapitalerträge im Ausland. Bei nicht geklärten Kapitalerträgen kennt das Finanzamt kein Pardon. Sobald das Finanzamt davon erfährt, ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung gegeben.
Welche Länder liefen Daten?
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der Länder, mit denen Deutschland den Datenaustausch vereinbart hat. Diese Liste ist im BStBl veröffentlicht.
Welche Daten werden übermittelt?
Die Meldepflicht bezieht sich auf alle Konten, unabhängig davon, ob sie von Privatleuten oder Unternehmen gehalten werden. Jetzt werden die Daten für das Jahr 2022 übermittelt. Dazu gehören laut Gesetz Namen, Anschrift, Steuernummer der Kontoinhaber, sowie bei natürlichen Personen, Geburtsdatum und Geburtsort. Hinzu kommen die Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, Kontosaldo, Zins-oder Dividendenerlöse und andere Einkünfte, die mit dem Konto erzählt wurden, ebenso Erlöse aus einer Veräußerung oder einem Rückkauf von Finanzvermögen und Angaben zur Auflösung des Kontos. Der Begriff wird dabei weit gefasst. Gemeldet werden auch die Zahlungen oder gegebenenfalls Rückkaufswerte von Versicherungs- oder Rentenversicherungsbeiträgen.
Was tun, wenn sich das Finanzamt meldet?
Im Anschreiben des Finanzamtes werden die Anleger aufgefordert, ihre ausländischen Kapitalerträge für ein bestimmtes Jahr zu erklären, und es wird nicht das Land oder das Finanzinstitut genannt, um das es geht.
Somit wird dem Anleger damit die Möglichkeit gegeben, die Erträge straffrei nachzuerklären. Dies sollten Sie dann auch detailliert tun.
Wirklich brenzlig wird es, wenn der Brief nicht vom örtlichen Finanzamt, sondern vom Fahndungsfinanzamt kommt, dann läuft bereits eine Ermittlung wegen eines Steuerdelikts und Betroffene sind mit einem Strafverfahren konfrontiert.
Mitunter stellen sich die Briefe des Finanzamtes aber auch gegenstandslos heraus. Manchmal haben Anleger Erträge bereits nachgemeldet, oder es handelt sich um Missverständnisse. Da zum Beispiel bei Veräußerungen nur die Erlöse gemeldet werden, können in den Daten unerwartet hohe Beträge auftauchen. Tatsächlich sind die Papiere womöglich mit Verlust verkauft worden, sodass kein zu versteuernder Gewinn entstanden ist.
In jedem Fall gilt: die Briefe der Finanz-verwaltung sollte man ernst nehmen. Wer auf sie nicht reagiert, macht die Sache nur noch schlimmer und muss sich am Ende womöglich doch in einem Strafverfahren verantworten.
Was können Anleger proaktiv tun?
Wer selbst bemerkt, dass Erträge aus dem Ausland nicht erklärt wurden, sollte nicht auf einen Brief des Finanzamtes warten. Wenn Anleger rechtzeitig eine wirksame Selbstanzeige an das Finanzamt schicken, haben sie gute Chancen, dass diese strafbefreiend wirkt. Strittig seien in der Rechtsprechung allerdings, wann genau sich das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn die Tat als entdeckt gilt. Dies ist mit Sicherheit dann, wenn bereits ein Strafverfahren oder in die Betriebsprüfung eingeleitet wurde, oder der Steuerfahnder vor der Tür steht. Grenzwertig ist es nur dann, wenn dem Finanzamt bereits belastende Unterlagen vorliegen, das Finanzamt aber noch nicht darauf reagiert hat. Aber auch eine verspätete Selbstanzeige kann sich positiv auf das Strafmaß auswirken.
Wie lange es dauert, bis die Informationen vom BZSt zu den einzelnen Finanzämtern gelangen, lässt sich nicht verbindlich voraussagen. Die Mühen der Finanzverwaltung malen oft langsam.
Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, muss der erste Aufschlag direkt sitzen, alle relevanten Informationen müssen vollumfänglich enthalten sein, eine Salamitaktik wäre schädlich. Wenn es sein muss, müssten Erträge geschätzt werden und dabei sollten Anleger besser aufrunden. Das ist keine Situation, in der man Steuersparmodelle anwenden sollte. Meist ist es ratsam, für solche Schreiben Steuerexperten zur Hilfe zu rufen. Nur in ganz einfachen Fällen, in denen man sich sicher ist, dass man nur bei einer Bank im Ausland Geld hatte und es sich um einen niedrigen Betrag handelt, können Anleger auch ohne Hilfe eine Selbstanzeige formulieren. Das Schreiben muss auch nicht den Betreff „Selbstanzeige“ haben. Man könne etwa darauf verweisen, dass man bei der Durchsicht seiner Dokumente bisher unerklärte Erträge entdeckt habe und diese nun nacherklären wolle. Sobald der Bescheid über die offenen Steuerzahlungen inklusive Zinsen eingegangen ist, müssen Anleger diese fristgerecht begleichen. Abschlags-zahlungen, die mit Abgabe der Selbstanzeige erfolgen, können den Zinslauf stoppen.
Welche Steuern fallen bei Erträgen im Ausland an?
Nach deutschem Recht muss man Erträge in dem Land versteuern, indem man seinen Hauptwohnsitz hat. Für die meisten Deutschen gilt daher: auch wenn das Konto in der Schweiz oder in den USA geführt wird, müssen die Erträge in Deutschland versteuert werden. Allerdings fordern auch die lokalen ausländischen Finanzbehörden oft ihren Anteil ein, die sogenannte Quellensteuer.
Damit Anleger nicht zweimal zur Kasse gebeten werden, gibt es mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen. Wie diese funktionieren, zeigt ein Beispiel:
Ein Anleger besitzt Nestlé-Aktien und hat Anspruch auf umgerechnet 1.000,00 € Dividende. Davon behält der Schweizer Fiskus 35 % ein. Dem Anleger bleiben also nach 650,00 €. Zusätzlich würde nun eigentlich auch das deutsche Finanzamt 25 % Abgeltungssteuer auf die ursprüngliche Dividende erheben – dann bleiben dem Anleger nur noch 400,00 € übrig. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens wird dieser zweifache Abzug verhindert. Das Abkommen mit der Schweiz besagt, dass 15 % Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet sind, die übrigen 20 % kann der Anleger beim Schweizer Fiskus zurückfordern. Damit bleiben dem Anleger dann 700,00 €.
Wie erklärt man seine ausländischen Erträge richtig?
Wer Geld im Inland anlegt, muss sich steuerlich um beinah nichts kümmern. Seit 2009 führen Finanzinstitute auf Kapitalerträge, die den Freistellungsauftrag überschreiten, automatisch 25 % Abgeltungssteuer plus gegebenenfalls Kirchensteuer, sowie Solidaritätszuschlag an den Fiskus ab. Finanzinstitute im Ausland machen dies in der Regel nicht.
Anleger müssen ihre ausländischen Kapitalerträge deshalb selbst in Ihrer Steuerer-klärung angeben – Zeile 18 der Anlage KAP. Ansonsten würden sie Steuerhinterziehung begehen. In der Anlage KAP-INV müssen sie seit 2018 die Erträge aus Investmentfonds angeben, die bei ausländischen Banken gehalten werden.
In einigen Ländern erstellen die Finanzinstitute deutsche Steuer-Reportings, aus denen hervorgeht, welche Daten Anleger in ihrer Steuererklärung angeben müssen.
Was müssen Erben beachten?
Wenn ein Erblasser seine Erträge im Ausland nicht erklärt hat und der Erbe dies nicht berichtigt, kann es zu einer doppelten Steuerhinterziehung kommen. In einem wirklichen Fall, wurde von einem in Deutschland Ansässigen, Sozialhilfe bezogen, obwohl er in der Schweiz Millionär war. Dies kam dann für die Erben überraschend. Wenn die Erben davon erfahren, müssen sie die Steuererklärung des Erblassers für alle relevanten Jahre berichtigen, ansonsten machen sie sich, also die Erben, noch selbst strafbar.
Fazit ist, dass bei Einkünften aus dem Ausland eine erhebliche Gefahr einer Steuer-hinterziehung besteht, wenn diese Einkünfte dem Finanzamt nicht mitgeteilt werden, egal ob dies absichtlich oder unabsichtlich, weil Nichtwissen vorherrscht, geschieht.
Gerne stehen wir Ihnen für die Anmeldung Ihrer Steuerbeträge zur Verfügung.
Dipl.-Kfm. Jochen Klauser Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
R&B Revisions- und Beratungs GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prinzstraße 51
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