Für alle Überbrückungshilfen, die November- und Dezemberhilfe sowie die Neustarthilfen sind Schlussrechnungen zu erstellen, in denen die im jeweiligen Förderzeitraum tatsächlich erzielten Umsätze und Fixkosten über ein Online-Tool auf der Plattform des BMWi nachzuweisen sind. Wurden die Coronahilfen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer beantragt, muss dieser auch die Schlussrechnung erstellen und das bis spätestens 30. Juni 2022. Anders sieht es bei den Neustarthilfen aus, die Soloselbständige selbst beantragt haben. In diesem Fall müssen Sie selbst die Endabrechnung über Ihren Elster-Zugang erstellen, bis spätestens 31. Dezember 2021 für die Neustarthilfe, die für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 gewährt wurde. Eventuell erforderliche Rückzahlungen sind dann bis zum 30. Juni 2022 zu tätigen.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Corona-Hilfe vollständig zurückzuzahlen.
Hinweis:
Soloselbständige können im Rahmen der Endabrechnung noch von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln, falls diese günstiger sein sollte. Diesen Antrag muss dann allerdings ein prüfender Dritter vornehmen. Sprechen Sie daher Ihren steuerlichen Berater zeitnah an. Ist die Endabrechnung jedoch bereits übermittelt, kann nicht mehr zur Überbrückungshilfe III gewechselt werden.
Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, sondern stellen Sie schon jetzt die benötigten Daten zusammen, damit Sie die Endabrechnung übermitteln können. Das Portal ist seit Ende Oktober 2021 für Soloselbständige freigeschaltet, die Soforthilfe per Direktantrag beantragt haben.
Stand: 22. November 2021 (ph)