Wir bieten umfassende Steuerberatung für Medizinstudenten und angehende Ärzte in der Ausbildung. Unsere Steuerberater unterstützen Sie bei der optimalen Planung Ihrer Finanzen und Steuern, damit Sie sich auf Ihre berufliche Zukunft konzentrieren können. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre steuerlichen Angelegenheiten von Anfang an professionell zu regeln.

Das deutsche Steuerrecht bietet Studierenden verschiedene Möglichkeiten, Studienkosten steuerlich geltend zu machen, insbesondere durch den Verlustvortrag und die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Verlustvortrag

  • Prinzip: Studierende, die während ihres Studiums keine oder nur geringe Steuern zahlen, können ihre Studienkosten als Verlustvortrag geltend machen.
  • Nutzen: Diese Verluste können in zukünftigen Jahren, wenn ein höheres Einkommen erzielt wird, steuermindernd wirken.

Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium

  • Erststudium: Dies umfasst z.B. ein direkt nach dem Schulabschluss begonnenes Bachelorstudium. Hier können Studienkosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Zweitstudium: Beginnt nach dem Abschluss einer Ausbildung oder eines Bachelorstudiums. Im Zweitstudium können alle Studienkosten als Werbungskosten ohne Höchstbetrag abgesetzt werden.

Absetzbarkeit von Studienkosten

  • Sonderausgaben: Bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro im Erststudium. Dazu zählen:
    • Versicherungsbeiträge
    • Kirchensteuer
    • Sonstige Mitgliedsbeiträge
  • Werbungskosten: Keine Begrenzung im Zweitstudium. Beispiele sind:
    • Fahrtkosten zum Studienort oder zu Prüfungen
    • Fachliteratur und Arbeitsmittel
    • Prüfungsgebühren
    • Umzugskosten zum Studienort
    • Verpflegungskosten bei Praktika oder Studienfahrten

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

  • Einkommensteuerpflicht: Der Studierende muss in Deutschland steuerpflichtig sein. Eine Zweitwohnung in Deutschland qualifiziert ebenfalls.
  • Einkommensnachweis: Es muss ein Einkommen erwirtschaftet werden, das über dem Grundfreibetrag liegt (2022: 9.984 Euro).
  • Keine Anrechnung: Kindergeld, Mini- oder Nebenjobs und BAföG zählen nicht als zu versteuerndes Einkommen.

Steuererklärung für Studierende

  • Einreichung: Eine Steuererklärung kann abgegeben werden, sobald Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vorliegen.
  • Berufsbegleitendes Studium: Wird anerkannt und ermöglicht die Abgabe einer Steuererklärung.
  • Verlustvortrag nutzen: Durch das Ausfüllen einer Steuererklärung können Verluste aus Studienkosten in künftige Jahre vorgetragen werden.

Zusammengefasst, bietet das deutsche Steuerrecht für Studierende, insbesondere in der medizinischen Ausbildung, mehrere Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung, die sich je nach Art des Studiums (Erst- oder Zweitstudium) und dem erzielten Einkommen unterscheiden.