Wichtige Informationen im Zusammenhang mit Zusammenfassenden Meldungen (ZM)
1. Abgabetermin ist immer der 25. des Folgemonats
Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Wichtig: Diese Frist gilt auch, wenn Ihnen vom Finanzamt für […]