Die Pflichtangaben auf Arztrechnungen in Abhängigkeit von der Abrechnungsart
Die Erstellung von Rechnungen durch Ärzte und Zahnärzte, die privat abrechenbare Leistungen anbieten, richtet sich nach dem Versicherungsstatus des Patienten (gesetzlich oder privat versichert) und der Art der erbrachten Behandlung. Aus diesen Kriterien ergeben sich die Verpflichtungen des Arztes in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Pflichtangaben der Arztrechnung.
Unterschieden werden zwei Abrechnungsarten:
- Arztrechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
- Arztrechnungen nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Rechnungen nach GOÄ und GOZ sind bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen sowie umsatzsteuerbefreiter IGeL-Leistungen erforderlich. Für umsatzsteuerpflichtige IGeL-Leistungen müssen die Anforderungen einer § 14 UStG-konformen Rechnung erfüllt werden.
Arztrechnung nach der Gebührenordnung der Ärzte (§ 12 GOÄ)
Ein Arzt hat gegenüber einem Privatpatienten einen zivilrechtlichen Vergütungsanspruch für die von ihm erbrachten medizinischen Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang der Patient versichert ist und ob er die gezahlten Beträge von seiner Versicherung erstattet bekommt. Die Abrechnung der privatärztlichen Leistungen erfolgt über eine Arztrechnung gemäß GOÄ.
Pflichtangaben der Arztrechnung nach GOÄ
- 12 GOÄ regelt die Fälligkeit, die erforderlichen Rechnungsbestandteile sowie die Abrechnung der Behandlungsvergütung. Zu den Pflichtangaben gehören:
- Datum der Leistungserbringung
- Nummer und Bezeichnung der berechneten Leistung mit Mindestdauer und Betrag
- Bei stationären Leistungen: Minderungsbetrag
- Bei Entschädigungen: Art und Berechnung der Entschädigung
- Bei Auslagen: Betrag und Art der Auslage (ab 25,56 Euro mit Nachweis)
Der Arzt muss bei außergewöhnlich hohen Gebührensätzen eine schriftliche Begründung vorlegen, die auch für den Patienten nachvollziehbar ist. Die Diagnose ist kein zwingender Bestandteil der Rechnung, außer bei Beihilfeversicherten.
Privatliquidation gesetzlich Versicherter nach GOÄ
Auch gesetzlich Versicherte, die individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen, haben ein Anrecht auf eine ordnungsgemäße Arztrechnung nach GOÄ. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Briefkopf der Arztpraxis
- Diagnose
- Datum
- Untersuchungen und Behandlungen nach GOÄ
- GOÄ-Steigerungssatz
- Rechnungsnummer
- Zahlungsziel
Bei stark erhöhten Gebührensätzen muss die Steigerung schriftlich begründet werden. IGeL-Rechnungen erfordern eine medizinische Diagnose, um von der Umsatzsteuer befreit zu sein.
Arztrechnung und Mehrwertsteuer Verpflichtung zur Rechnungsstellung nach § 14 Umsatzsteuergesetz
Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt jeder niedergelassene Arzt als Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die erbrachten Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, sie dienen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten. In diesen Fällen greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG.
Leistungen ohne therapeutisches Ziel unterliegen jedoch der Umsatzsteuerpflicht, und der Arzt muss eine Rechnung nach § 14 UStG ausstellen.
Pflichtangaben einer Arztrechnung bzgl. der Mehrwertsteuer
Eine umsatzsteuerpflichtige Arztrechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Arztes und des Patienten
- Steuernummer oder USt-ID des Arztes
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der erbrachten Leistungen
- Zeitpunkt der Leistung
- Aufgeschlüsseltes Entgelt mit Steuersatz und Steuerbetrag
- Hinweis auf Steuerbefreiung, falls zutreffend
Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gelten vereinfachte Vorschriften. Es genügen Angaben zu:
- Name und Anschrift des Ausstellers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Leistung
- Gesamtbetrag inklusive Steuer
Rechnungsform und Berichtigung von Arztrechnungen
Arztrechnungen sind schriftlich oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch zu übermitteln. Fehlerhafte Rechnungen können korrigiert werden, wenn sie die notwendigen Angaben nicht enthalten oder unzutreffend sind. Die Berichtigung muss eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen sein, beispielsweise durch Angabe der Rechnungsnummer.
Arztrechnung nach § 4 UStG bei Kleinunternehmer-Regelung
Ärzte, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn ihr Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Sie dürfen jedoch keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss der Arzt die Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen und kann im Gegenzug Vorsteuer geltend machen.
Aufbewahrungspflichten von Arztrechnungen
Ärzte sind verpflichtet, Rechnungen zehn Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt sowohl für Papierrechnungen als auch für elektronische Dokumente, deren Lesbarkeit und Unveränderbarkeit gewährleistet sein muss.