Sonderzahlungen an Beschäftigte weiter steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt
Aufgrund einer Anpassung im Jahressteuergesetz 2021 können Arbeitgeber|innen aller Branchen ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren und damit ihre besondere und unverzichtbare Leistung honorieren. Die Steuerbefreiung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Damit werden nun Sonderleistungen erfasst, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 erhalten.
Hinweis: Verlängert wird nur der Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung ist nicht möglich.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Zahlen Arbeitgeber|innen mehr als diese 1.500 Euro, muss nur der Mehrbetrag ver-steuert und sozialversichert werden.
Arbeitsrechtlich handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sollte der/die Arbeitgeber|in davon Gebrauch machen wollen, sollte er/sie die Zahlung in jedem Fall vorab mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen ei-ner betrieblichen Übung verhindert
Stand: 04. Mai 2021