Zusammengefasste Fakten:

  1. Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen.
  2. Anspruch auf die EPP haben aktiv tätige Erwerbspersonen.
  3. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten. (Siehe unten).
  4. Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbständiger Tätigkeit für den 10.9.2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.
  5. Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Nachfolgend stellen wir insbesondere die Behandlung der EPP für Arbeitnehmer dar, um Sie als Arbeitgeber über die Handhabungen und Verpflichtungen zu informieren, die insbesondere in den Monaten August und September auf Sie zukommen.

Beschäftige sollen die EPP in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Hintergrund

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1.9.2022

• in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
• in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
• als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31.8.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Energiepauschale und Lohnsteuer-Anmeldung

Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10.9.2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Energiepauschale und Lohnsteuerbescheinigung

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Energiepauschale und kleine Arbeitgeber

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10.10.2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Sind es weniger als 1.080 EUR Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10.1.2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-EUR-Pauschale zu erhalten.
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Energiepauschale und Minijobber

Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Energiepauschale und Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Energiepreispauschale unterliegt als sonstiger Bezug auch dem Lohnsteuerabzug.
Bei der Lohnsteuerberechnung ist sie bei der Berechnung der Vorsorgepauschale jedoch nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Stand: Juli 2022 (ph)