Zinsen auf Steuererstattungen unterliegen der Steuerpflicht. Doch Zinsen, die auf Steuernachzahlungen gezahlt werden müssen, können steuerlich nicht abgesetzt werden. Das hielten viele für ungerecht und legten Einspruch ein. Doch die Rechtsprechung hat entschieden, dass diese Regelung rechtmäßig ist. Die Finanzverwaltung hat hierauf nun reagiert und eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Hintergrund
Eine Allgemeinverfügung ist eine Entscheidung einer Behörde, die für viele Fälle gleichzeitig gilt. Statt jeden einzelnen Einspruch oder Antrag zu bearbeiten, trifft die Behörde eine einheitliche Regelung für alle Betroffenen. Das spart Zeit und Verwaltungsaufwand. Genau eine solche Allgemeinverfügung wurde nun für die Besteuerung von Steuererstattungszinsen erlassen.
Allgemeinverfügung
Die Finanzbehörden haben alle (am 20.2.2025 anhängigen und zulässigen) Einsprüche und Anträge gegen die Steuerpflicht von Erstattungszinsen mit einer sogenannten Allgemeinverfügung abgelehnt. Das bedeutet, dass Betroffene nun nur noch vor Gericht klagen können – allerdings mit geringen Erfolgschancen. Außerdem muss die Klagefrist von einem Jahr beachtet werden.